Recht: Fotos von Babies und Kindern im Internet

Ein wichtiges Urteil des Amtsgericht Menden (AZ 526/09) besagt, dass Fotos von Kleinkindern und Babys nicht ohne Zustimmung des Sorgeberechtigten im Internet veröffentlicht und verbreitet werden dürfen. Darauf weist die Kölner Medienrecht-Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE hin.

Die Fall war folgendermaßen: Von seinem minderjährigen Kind hatte ein geschiedener Vater ein paar Fotos aufgenommen.  Im Anschluß wurden die Bilder von ihm auf der Webseite des sozialen Netzwerks „meinVZ“ im Internet veröffentlicht. Die allein sorgeberechtigte Mutter hatte aber dem Vater des Kindes die Erlaubnis zur Veröffentlichung der Fotos im Vorfeld nicht erteilt.

Daher entschied sich die Mutter zur Klage gegen den Vater. Sie wollte damit eine Entfernung der Kinderfotos aus dem Netz erwirken und auch einer neuerliche Veröffentlichung verhindern. Das Gericht entschied zu Gunsten der Mutter, die somit eine einstweilige Verfügung  gegen den leiblichen Vater erwirken konnte.

Einwillung von Kleinkindern genügt nicht, entscheidend ist das Sorgerecht

Christian Solmecke, Partner in der Kölner Medienrecht-Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE berichtet: „Der rechtliche Hintergrund ist der: Für die Veröffentlichung von Fotos bedarf es gemäß § 22 Kunsturhebergesetz der Einwilligung des Abgebildeten, im vorliegenden Fall die des Kindes. Gerade Minderjährige genießen aber einen besonderen Schutz: Geschäftsunfähige, also Kinder unter 7 Jahren, können nicht selbst in die Verbreitung und Veröffentlichung einwilligen. Sie bedürfen vielmehr der Zustimmung ihres Sorgeberechtigten.“

Da die Mutter alleinerziehend war und ihre Zustimmung verweigerte,  handelte der Vater damit gegen den erkennbaren Willen der sorgeberechtigten Mutter. Durch Veröffentlichung der Fotos im Internet verletzte er damit das Persönlichkeitsrecht des Kindes, so das Gericht.

Recht Fotos von Babies und Kindern im Internet

Besondere Vorsicht bei sozialen Netzwerken

Ein weitere Problem war sicherlich, das die Bilder auf der Internetseite „meinVZ“ ohne Zugangsbeschränkung vom Vater eingestellt wurden. Da die Anmeldung bei dem sozialen Netzwerk für jeden kostenlos durchführbar ist, waren die Bilder auf diese Weise auch von jeden Nutzer der Plattform abrufbar.

Ob der Fall anders zu beurteilen wäre, falls die Bilder vom Vater nur dem engsten Familien- und Freundeskreis zugänglich gemacht worden wären? Dies hat das Gericht bewusst offen gelassen. Sicher ist aber, das man durch explizite Privatsphäreeinstellungen in dem Netzwerk das Verbreiten und die Veröffentlichung der Bilder im Netz einfach hätte umgehen können.

So aber sprach das Gericht eine einstweilige Verfügung gegen den Vater aus und untersagt die Verbreitung der Bilder. Der Vater mußte die Fotos aus dem Netz nehmen, auch wurde ihm per Unterlassungserklärung eine erneute Veröffentlichung bzw. Verbreitung – insbesondere im Internet und auf meinVZ – untersagt. Bei Zuwiderhandlung drohen ein Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro oder sogar eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.

Vorsicht beim Einstellen von Kinderfotos ins Netz

Rechtsanwalt Christian Solmecke rät daher: „Das Urteil des Amtsgericht Menden zeigt deutlich auf, dass die Anwender ab sofort noch mehr aufpassen müssen, welche Fotos sie frei zugänglich ins Internet stellen. Wer Bilder von Kindern unter 7 Jahre ins Internet stellt und sie öffentlich auf einer Homepage präsentiert oder in ein Social Network einbindet, sollte besser die schriftliche Genehmigung des sorgeberechtigten Elternteils vorweisen können. Das gilt auch, wenn ein Kind nicht Hauptmotiv auf dem Foto ist. Das stellt im Übrigen auch die Kitas und Grundschulen im Land vor Probleme, die häufig Bilder ihrer Kinder und Aktivitäten auf der eigenen Homepage veröffentlichen“

Quelle: WILDE BEUGER & SOLMECKE
www.wbs-law.de